Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.0 ALLGEMEINES

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge zwischen xquer und deren Auftraggebern. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen an:

1.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen xquer und dem Kunden zur  Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag und der Kostenplanung schriftlich niedergelegt.

 

1.2 Unsere Mitarbeiter und Partner sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

 

1.3 Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass wir darauf gesondert hinweisen müssen.

 

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns gegenüber nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

1.5 Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Funktion. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2.0 AUFTRAGSVERHÄLTNIS

Das Auftragsverhältnis unterliegt dem Dienstvertragsrecht, soweit nicht ausdrücklich die Geltung von Werksvertragsrecht vereinbart wurde.

 

3.0 ANGEBOT & LEISTUNG

3.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Vergabe eines Auftrags dar. Soweit abweichend davon von uns ausdrücklich ein verbindliches Angebot, in schriftlicher Form, abgegeben wurde, ist das Angebot nur für die Zeit von 14 Kalendertagen nach Zugang beim Kunden bindend.

3.2 Die Auftragserteilung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

3.3 Die Annahme dieses Vertragsangebots durch uns kann entweder schriftlich, textförmlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder den Beginn der Arbeiten (konkludierendes Handeln) erklärt werden.

3.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und unserer schriftlichen Bestätigung. Besprechungsprotokolle werden dem gerecht, sofern sie von den Vertragsparteien, bzw. deren Bevollmächtigten unterzeichnet sind.

3.5 Falls der Kunde Änderungswünsche äußert, die in einem wesentlichen Maße über die Anforderungen der Erstbestellung hinausgehen, wird ein neuer Vertrag und somit auch ein neuer Kostenvoranschlag fällig.

4.0 AUFTRAGSERTEILUNG & AUFTRAGSGEGENSTAND

4.1 Vor der Erteilung des Auftrags wird, nach Kenntnisnahme des genauen Umfangs der geplanten Maßnahmen, ein Angebot und ggf. ein Zeitplan erstellt. Der Auftrag gilt als erteilt, sobald die schriftliche Zustimmung (Fax, E-Mail oder Brief) gegeben wurde.

4.2 Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, in der Auftragsbestätigung/ dem Angebot bezeichnete Tätigkeit, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

4.3 Die in der Kostenplanung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten und Umfänge unverändert bleiben.

4.4 Kunde im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jeder Auftraggeber.

4.5 Unsere Leistungen oder Arbeiten sind alle Arbeiten, die nach dem Auftrags-gegenstand geschuldet sind.

5.0 DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES

5.1 xquer ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

5.2 Soweit xquer auf Veranlassung des Auftraggeber/ Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter xquer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

5.3 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Ausführungsarbeiten von Entwürfen entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischen-reproduktionen, Layoutsatz, etc.) sind xquer zu erstatten.

5.4 Die genannten Termine sind so lange unverbindlich, wie sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Auftraggeber wird allerdings rechtzeitig über absehbare Verzögerungen informiert.

6.0 KOSTEN FÜR DIE BEAUFTRAGUNG DRITTER

Für die Hinzuziehung und Beauftragung weiterer Dritter, die im Angebot nicht berücksichtigt wurden gilt Folgendes:

a) Beauftragung und Überwachung Dritter durch xquer: xquer sucht das für das Projekt geeignete Unternehmen aus und rechnet direkt mit diesem Unternehmen ab. Die Nettokosten der Dienstleisterrechnung werden dem Kunden weiter-berechnet. Hierfür erhält xquer eine Handling-Fee nach Aufwand, bzw. nach individualisiertem Angebot.

b) Beauftragung und Abrechnung erfolgt direkt durch den Kunden: Hierbei sucht xquer das für das Projekt geeignete Unternehmen aus und beauftragt die Leistung im Namen und auf Rechnung des Kunden. Hierfür erhebt xquer eine Handling-Fee nach Aufwand bzw. nach individualisiertem Angebot.

Soweit der Auftraggeber keine anders lautende Weisung erteilt, kann xquer frei wählen welche Form der Beauftragung jeweils Anwendung findet.

7.0 VERGÜTUNG

7.1 Insoweit keine Pauschalen, sondern Stundenpreise vereinbart wurden, hält xquer und seine Erfüllungsgehilfen Arbeitszeiten und Tätigkeiten in einem Tätigkeitsbericht fest. Der Auftraggeber erhält diese jeweils zum Monatsende. Widerspricht der Auftraggeber diesen Berichten nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang, gelten die Berichte als genehmigt. Die Rechnungslegung/ Abrechnung erfolgt ebenfalls monatlich. Es gelten die jeweils auf der Rechnung genannten Zahlungsziele (i.d.R. 14 Tage).

7.2 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zu zahlen. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann  xquer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Bei Zahlungsverzug können ohne vorheriger Ankündigung weitere Dienstleistungen versagt werden.

7.3 Auf Pauschalvergütungen wird mit Annahme des Angebots eine Abschlags-zahlung in Höhe von 50% der Auftragsnettosumme fällig. Die zweite Hälfte wird fällig, sobald die Leistung vollständig erbracht ist.

7.4 Sofern eine Abnahme nach Mahnung oder nach maximal sieben Werktagen nach Übermittlung des Entwurfes nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

7.5 Honorare sind Nettobeträge, die zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

7.6 Das Entgelt bzw. die Restzahlung wird nach Abnahme der Leistung fällig und wird per Rechnung (Fax, E-Mail oder Postweg) eingefordert.

8.0 BILDRECHTE

Falls Bilder von Bildagenturen erforderlich werden, müssen hierfür Bildrechte erworben werden. Die Kosten der Bildrechte werden dem Kunden nach Aufwand weiterberechnet. xquer informiert den Kunden vorab über die Kosten und kauft die Bilder erst nach dessen Freigabe ein.

9.0 SPESEN

Bei Reisen und Wegen, die xquer für den Kunden unternimmt, werden alle Aufwendungen eins zu eins an den Kunden weiter berechnet. Hierzu zählen Kosten für Bewirtung, Übernachtung und Flüge sowie Bahn-, Taxi- und Pkw-Fahrten. Der Kunde enthält die entsprechenden Belege in Kopie. Gemäß der gültigen Rechnungsstellung finden hierbei jeweils die Nettopreise Anwendung. Bei Fahrten mit dem firmeneigenen Fahrzeug wird ein Kilometersatz von 0,45 Euro berechnet.

 

10.0 URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHT

10.1 Jeder Auftrag, solange nicht anders vereinbart, stellt für xquer einen Urheberwerkvertrag dar. Vertragsgegenstand ist die Schaffung sowie die Einräumung von Nutzungsrechten des in Auftrag gegebenen Produkts. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Der Auftraggeber erhält als Ergebnis unserer Arbeit verwertbare Daten (z.B. Druckdaten), nicht jedoch Rohdaten.

10.2 Entwürfe, Konzepte und Werkzeichnungen von xquer sind persönliche, geistige Schöpfungen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

10.3 Ohne Zustimmung von xquer dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung‚ auch von Teilen oder Details‚ ist nicht zulässig.

10.4 Die Werke von xquer dürfen, solange nicht anders vereinbart, nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von xquer und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

10.5 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von xquer. Über den Umfang der Nutzung erhält xquer einen Anspruch auf Auskunft.

10.6 xquer prüft nicht, ob das vom Kunden überlassene Bild-/ Textmaterial oder Muster frei von Rechten Dritter (Copyright) ist. Die Prüfung obliegt allein dem Kunden. xquer geht davon aus, dass der Auftraggeber/ Verwerter berechtigt ist, das Material zu verwenden.

10.7 Vorschläge und Anweisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

11.0 EIGENTUMSVORBEHALT & VERWENDUNGSGEFAHR

11.1 An digital wie manuell erstellten Entwürfen, Werkzeichnungen und digitalen Vorlagen zur Realisierung werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, aber ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Sollte eine Einigung über das Honorar erzielt werden, kann der Auftraggeber von xquer die digitalen Daten erwerben. Eine Verpflichtung von xquer zur Herausgabe besteht nicht.

11.2 Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an xquer zurückzugeben. Sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, dürfen Vorlagen zu keinem anderen Zweck als dem vereinbarten genutzt werden. Die Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers/ Verwerters.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/2″ css=“.vc_custom_1513685938783{padding-left: 30px !important;}“][vc_column_text]12.0 HAFTUNG

12.1 xquer leistet vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen Schadenersatz nur in Höhe von maximal 50.000 Euro je Einzelauftrag. Wünscht der Auftraggeber eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle, wird xquer eine entsprechende Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung mit dem jeweiligen Haftpflicht-versicherer verhandeln. Die Kosten für die weiteren Prämien, die für eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes entstehen, trägt der Auftraggeber.

12.2 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von xquer nicht übernommen; das Gleiche gilt für deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber/ Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

12.3 Wenn xquer auf Veranlassung des Auftraggebers/ Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet xquer damit nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

12.4 Die Haftung von xquer für mangelhafte Erzeugnisse jeglicher Art, die durch die Lieferung von Daten mit versteckten Mängeln entstanden sind und weder in Farbausdrucken, Proofs, sowie PDFs auffielen, ist auszuschließen, wenn xquer weder mit der Kontrolle der Filme, Andrucke oder Druckabnahme beauftragt wurde.

12.5 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/  Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/ Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an xquer, stellt er xquer von der Haftung frei.

12.6 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung von xquer nicht aus-geschlossen.

12.7 Für die inhaltliche wie technische Richtigkeit von überlassenen digitalen Daten wird keine Gewähr übernommen. Für Konvertierungsleistungen ist jede Haftung, insbesondere für Datenverlust‚ ausgeschlossen.

12.8 Eine unbegrenzte zeitliche Bereitstellung der digitalen Daten kann von xquer nicht gewährleistet werden. Für einen etwaigen Virenbefall aus dem Internet, von mobilen Datenträgern, die dem Kunden geliefert werden oder daraus entstehende Schäden, kann keinerlei Haftung übernommen werden.

12.9 xquer haftet nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

12.10 Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Arbeiten, sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Reinlayouterklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Reinlayouterklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.

12.11 xquer weisst ausdrücklich darauf hin, dass Bildschirmfarben (RGB) von Druckfarben (CMYK) auf verschiedenen Medien (z.B. Papier, Stoffe, Folien, Banner…) abweichen. Daher können aus einer solchen Abweichung keine Mängelansprüche hergeleitet werden. Eine Abweichung kann nur durch ein farbverbindliches Proof ausgeschlossen werden. Ein solches wird nach Vereinbarung gegen Aufpreis erstellt.

12.12 Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schaden-sersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

12.13 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde muss offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung schriftlich anzeigen, wobei hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, so ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

 

13.0 BELEGEXEMPLARE & COPYRIGHTHINWEISE

13.1 Von vervielfältigten Werken sind xquer mindestens 5 einwandfreie Beleg-exemplare unentgeltlich zu überlassen. Wir sind berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

13.2 xquer ist berechtigt Kunden als Referenz im Internet aufzuführen und mit https://xquer.com (oder Nachfolgeseiten) zu verlinken, soweit dies nicht anderes vereinbart wurde.

14.0 LIEFERUNG & LIEFERFRISTEN

14.1 Haben wir uns zum Versand der Arbeiten verpflichtet, so nehmen wir diesen für den Kunden mit der gebotenen Sorgfalt vor. Die Versandgefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

14.2 Verbindliche Fristen bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung der Schriftform.

14.3 Der Beginn der vereinbarten oder der von uns angegebenen Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus (Mitwirkungspflicht; z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben).

14.4 Sofern wir verbindliche Fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung, Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten, höhere Gewalt), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlich neue Frist mitteilen.

14.5 Die Fristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistungen einer Transportperson übergeben wurde, die Leistung versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt ist oder dem Kunden die Fertigstellung der Arbeiten angezeigt worden ist.

14.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat xquer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen xquer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung mit der benötigten Anlaufzeit hinauszuschieben.

15.0 GESTALTUNGSFREIHEIT

Es gilt grundsätzlich im Rahmen des Auftrages die Gestaltungsfreiheit.

16.0 KÜNDIGUNG

16.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag bei einer Abrechnung nach Festpreisen für Teilprojektsabschnitte zwei Wochen zum Ende der im Projektplan ausgewiesenen Teilprojektsabschnitte gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

16.2 Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase den Auftrag oder reduziert den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des bis dahin angefallenen Leistungs- und Kostenaufwandes. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt. Alle Rechte bleiben bei xquer.

16.3 Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages nicht ermöglichen, ist xquer berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.

17.0 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen haben wir an den uns überlassenen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht. Nach Abschluss unserer Arbeiten und nach Ausgleich unserer Ansprüche aus dem Vertrag werden wir alle Unterlagen herausgeben, die uns der Kunde oder Dritte aus Anlass der Auftragsausführung übergeben haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Film- bzw. Audioaufnahmen, Datenträgern, Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen, etc. sofern der Kunde die Originale erhalten hat. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon jedenfalls 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

18.0 STREITIGKEITEN

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitig-keiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und xquer geteilt.

19.0 ZUSATZBESTIMMUNGEN (NUR FÜR WERKSLEISTUNGEN)

Soweit xquer Werkleistungen erbringt, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:

a) Nach Anzeige der Fertigstellung durch xquer sind die im Rahmen von Werkverträgen fertiggestellten Leistungen vom Auftraggeber abzunehmen. Bestehen nach Meinung des Auftraggebers Fehler, hat er diese schriftlich in nachvollziehbarer Form innerhalb von sieben Werktagen anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht und abgenommen.

b) Die Abnahme liegt spätestens dann vor, wenn der Auftraggeber das gelieferte Werk benutzt. xquer gewährleistet die Fehlerfreiheit von Leistungen innerhalb eines Gewährleistungszeitraums von 6 Wochen.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen. xquer hat 4 Wochen Zeit, angezeigte Fehler zu beheben oder ein Einvernehmen dahingehend zu erzielen, dass es sich nicht um einen Fehler handelt, den xquer zu beseitigen hat. Meldet der Auftraggeber einen vermeintlichen Fehler und stellt sich dann heraus, dass ein Fehler nicht vorliegt, hat er xquer sämtliche Kosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dieser Fehlermeldung entstanden sind.

20.0 SONSTIGES

20.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus/ oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Wiesbaden.

20.2 Für diese AGB und für Verträge, die zwischen dem Kunden und xquer entstehen ist ausschliesslich deutsches Recht anwendbar.

20.3 Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel.

21.0 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Punkte dieser AGB unwirksam sein oder durch zukünftige Umstände ihre Wirksamkeit, ganz oder teilweise, verlieren, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen gültig. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten oder eine Regelungslücke. Diese AGB können noch durch fachspezifische AGB ergänzt werden.